• Hermann Conring: De origine juris Germanici - Titelblatt

Buch des Monats November 2026

Conring: De origine iuris Germanici

Hermann Conring (1606-1681) und der Ursprung des deutschen Rechts

– Hermanni Conringii De Origine Jvris Germanici Liber Vnvs (1665) –

Am 9. November 2026 jährt sich der Geburtstag Hermann Conrings zum 420. Mal. Der Sohn eines Norder Pastors gilt als einer der letzten Universalgelehrten Europas und hinterließ rund 250 gedruckte Schriften. Bleibenden Ruhm verdankt er aber vor allem einem lateinischen Band von 1643. Mit „De Origine Iuris Germanici“ – dem „Ursprung des deutschen Rechts“ – begründete er die deutsche Rechtsgeschichte als Wissenschaftsdisziplin. Die Landschaftsbibliothek besitzt gleich zwei Exemplare der dritten – „an sehr vielen Stellen vermehrten“ – Ausgabe von 1665. Eines davon stammt aus der Bibliothek des ostfriesischen Regierungspräsidenten Christoph Friedrich von Derschau.

Hermann Conring - Kupferstich-Porträt aus Hermanni Conringii Operum Tomus primus (M. Bernigeroth, 1730)
Hermann Conring – Kupferstich-Porträt aus Hermanni Conringii Operum Tomvs I (M. Bernigeroth, 1730)

Geboren wurde Conring am 9. November 1606 in Norden. Von zehn Kindern überlebten nur er und ein älterer Bruder, sechs Geschwister raffte 1611 die Pest dahin. Mit gerade 14 Jahren kam er 1620 an die Universität Helmstedt, wo er in dem Theologen Georg Calixt seinen prägenden Lehrer und einen Freund fürs Leben fand. Als die Eltern im Dreißigjährigen Krieg verarmten, musste er 1623 nach Hause zurückkehren. Calixt vermittelte ihn jedoch Mitte der 1620er Jahre nach Leiden, wo er bis 1631 vor allem Medizin und Naturkunde studierte.

1632 kehrte er als Professor für Naturphilosophie nach Helmstedt zurück, wo er 1637 zur Medizin und 1650 zur Politik wechselte. Daneben war er Leibarzt und Rat der ostfriesischen Regentin Juliane und Christinas von Schweden und beriet Herzog August den Jüngeren, den dänischen König und Ludwig XIV. 1649 regte er in einer Denkschrift an, den ostfriesischen Grafen Enno Ludwig in den Reichsfürstenstand zu erheben, was 1654 gelang.

Den Anstoß zu seinem wichtigsten Buch gab ein Gelehrtenstreit. Im 17. Jahrhundert galt das römische Recht im Reich als gemeines Recht, und die Juristen begründeten seine Geltung mit der Lotharischen Legende. Danach hatte Kaiser Lothar III. es im 12. Jahrhundert per Gesetz eingeführt und alle übrigen Rechte abgeschafft. Calixt, der als Abt von Königslutter Lothars Grab hütete, hielt das für eine Erfindung. Dafür griff ihn der zum Katholizismus übergetretene Barthold Nihusius scharf an und beschaffte sich eigens Gutachten aus Löwen und Bologna.

Wie daraus ein Buch wurde, erzählt Conring in der Widmungsvorrede seines Hauptwerkes. Schon um 1634 habe er seinen Studenten eine Geschichte des deutschen Rechts diktiert, die dann ohne sein Wissen in fehlerhaften Abschriften umlief. Umgestimmt hätten ihn erst die „abscheulichen Beleidigungen“, mit denen Nihusius seinen Lehrer überzog. Entsprechend angriffslustig fiel der Untertitel aus, in dem „die Triumphe des Nihusius ausgezischt“ werden.

In 34 Kapiteln verfolgt Conring die Geschichte des Rechts von den ungeschriebenen Gewohnheiten der Germanen über die Volksrechte und die Kapitularien Karls des Großen bis zu den Stadtrechten und den Rechtsspiegeln. Erstmals erscheinen die germanischen Rechte damit als eigenes Rechtssystem. Nebenbei räumt er mit dem angeblichen Freiheitsprivileg Karls des Großen auf, das „meine Friesen“ im Umlauf hielten. Das sei ein Altweibermärchen, das schon sein „Landsmann“ Ubbo Emmius widerlegt habe. In der Ausgabe von 1665 nennt er Emmius sogar den glänzendsten Autor der friesischen Geschichte und erwähnt die Upstalsboom-Gesetze „in Ostfriesland nahe Aurich“.

Im Kern aber weist Conring nach, dass sich für ein Gesetz Lothars in den Quellen des 12. Jahrhunderts nichts findet. Das römische Recht sei in Italien zunächst an die Hochschulen zurückgekehrt und von den dort ausgebildeten Juristen erst allmählich, im Wesentlichen seit dem 15. Jahrhundert, in die deutschen Gerichte getragen worden. Nach Westfriesland habe es Herzog Georg von Sachsen gebracht, und „in meinem Ostfriesland“ sei es erst innerhalb der letzten hundert Jahre in Gebrauch gekommen, nach der Ausgabe von 1665 sogar erst um 1580. Wo es galt, galt es also kraft Gewohnheit, und einheimisches Recht konnte ihm vorgehen. Damit wurde Conring zu einem Wegbereiter des „usus modernus pandectarum“, der praxisnahen Verbindung von römischem und heimischem Recht.

Die Juristenzunft habe dieses Ergebnis geflissentlich zu ignorieren versucht, urteilte Harry Breßlau 1876. Durchgesetzt hat es sich dennoch, und Conring selbst arbeitete weiter daran. Die dritte Auflage von 1665 überarbeitete er mit Blick auf das nahende Alter gleichsam mit letzter Hand und ergänzte sie um ein Programm für bessere Gesetze. Im Anhang lebt auch der Streit mit Nihusius fort. Nach Conrings Tod folgten 1695 und 1720 zwei weitere Auflagen, 1994 gab Michael Stolleis eine deutsche Übersetzung heraus.

Conring starb am 12. Dezember 1681 in Helmstedt. Seine Grabinschrift in Groß Twülpstedt nennt ihn „das Wunder des Jahrhunderts“. Bald nach seinem Tod geriet er in Vergessenheit, den Titel des Begründers der deutschen Rechtsgeschichte trägt er gleichwohl zu Recht. Walter Deeters nannte ihn einen wahren Ostfriesen, „der berühmtesten einer“.

Heiko Suhr

Weitere Beiträge zum Buch des Monats